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Die Vollstreckung von Urteilen nach der Neufassung der EuGVO: Effizienz und Rechtsstaatlichkeit im Vergleich zur Vorgängerregelung

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Das europäische Vollstreckungsrecht hat in der Brüssel-Ia-VO durch den Wegfall des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung und die Nachprüfung von Versagungsgründen in einem eigenständigen Verfahren eine grundlegende Reform erfahren. Urteile, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, können im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar ohne Zwischenschritt vollstreckt werden. Mit dem resultierenden freien Verkehr von Entscheidungen soll eine effiziente, d.h. Zeit und Kosten sparende Vollstreckung bei gleichzeitigem Mindestschutz des Schuldners sichergestellt werden. Die Effizienz und Rechtsstaatlichkeit dieser Änderungen wird untersucht. Der Wegfall des vorgeschalteten Zulassungsverfahrens zur Vollstreckbarerklärung unter Bereitstellung von separaten Anpassungs- und Versagungsverfahren führt nur zu einem vermeintlichen Effizienzgewinn. Die über die Zulassung hinausgehenden Funktionen des Exequaturverfahrens werden verlagert und können je nach nationalem Vollstreckungssystem und dessen Verzahnung mit der EuGVO zu einer z.B. bei der Urteilsimplementierung wesentlich ineffizienteren Umsetzung führen. Vielfach ist, wie bei der Urteilsanpassung, an Stelle von klaren Regelungen nur ein Verweis auf das nationale Vollstreckungsrecht vorhanden. Die Vollstreckungssysteme divergieren in den EU-Mitgliedstaaten aber stark, so dass es nicht ausreichend ist, den notwendigen Schuldnerschutz einfach den nationalen Rechtsordnungen in den EU-Mitgliedstaaten zu überlassen und auf ein dortiges Schutzniveau zu vertrauen. Das neue Versagungsverfahren ist nur mit der zweiten Stufe des Exequaturverfahrens zu vergleichen und kann durch die mögliche weitere Instanz zu einem höheren Zeit- und Kostenaufwand führen. In rechtsstaatlicher Hinsicht ist problematisch, dass keine ausreichende Reaktionszeit zur Verteidigung sichergestellt ist.
Das europäische Vollstreckungsrecht hat in der Brüssel-Ia-VO durch den Wegfall des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung und die Nachprüfung von Versagungsgründen in einem eigenständigen Verfahren eine grundlegende Reform erfahren. Urteile, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, können im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar ohne Zwischenschritt vollstreckt werden. Mit dem resultierenden freien Verkehr von Entscheidungen soll eine effiziente, d.h. Zeit und Kosten sparende Vollstreckung bei gleichzeitigem Mindestschutz des Schuldners sichergestellt werden. Die Effizienz und Rechtsstaatlichkeit dieser Änderungen wird untersucht. Der Wegfall des vorgeschalteten Zulassungsverfahrens zur Vollstreckbarerklärung unter Bereitstellung von separaten Anpassungs- und Versagungsverfahren führt nur zu einem vermeintlichen Effizienzgewinn. Die über die Zulassung hinausgehenden Funktionen des Exequaturverfahrens werden verlagert und können je nach nationalem Vollstreckungssystem und dessen Verzahnung mit der EuGVO zu einer z.B. bei der Urteilsimplementierung wesentlich ineffizienteren Umsetzung führen. Vielfach ist, wie bei der Urteilsanpassung, an Stelle von klaren Regelungen nur ein Verweis auf das nationale Vollstreckungsrecht vorhanden. Die Vollstreckungssysteme divergieren in den EU-Mitgliedstaaten aber stark, so dass es nicht ausreichend ist, den notwendigen Schuldnerschutz einfach den nationalen Rechtsordnungen in den EU-Mitgliedstaaten zu überlassen und auf ein dortiges Schutzniveau zu vertrauen. Das neue Versagungsverfahren ist nur mit der zweiten Stufe des Exequaturverfahrens zu vergleichen und kann durch die mögliche weitere Instanz zu einem höheren Zeit- und Kostenaufwand führen. In rechtsstaatlicher Hinsicht ist problematisch, dass keine ausreichende Reaktionszeit zur Verteidigung sichergestellt ist.

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